Absatz 1: König
Inhoud
24: Erbmonarchie
Die Königswürde geht durch Erbfolge auf die gesetzlichen Nachfolger König Wilhelms I., Prinz von Oranien-Nassau, über.
25: Thronfolge
Beim Tode des Königs geht die Königswürde durch Erbfolge auf seine gesetzlichen Nachkommen über, wobei das älteste Kind Vorrang hat, für dessen Nachfolge dieselbe Regel gilt. Hat der verstorbene König keine eigenen Nachkommen, geht die Königswürde in gleicher Weise auf die gesetzlichen Nachkommen zunächst des elterlichen Zweiges, dann des großelterlichen Zweiges innerhalb der Erbfolgelinie über, sofern der verstorbene König mit ihnen nicht entfernter blutsverwandt war als im dritten Grade.
26: Recht des ungeborenen Kindes des Königs
Das zum Zeitpunkt des Todes des Königs ungeborene Kind gilt im Sinne der Erbfolge als bereits geboren. Kommt es tot zur Welt, gilt es als nie geboren.
27: Abdankung
Bei einem Verzicht auf die Königswürde kommt es zur Erbfolge entsprechend den Regeln in den vorstehenden Artikeln. Nach dem Verzicht geborene Kinder und ihre Nachkommen sind von der Erbfolge ausgeschlossen.
28: Eheschließung des Königs
- Schließt der König eine Ehe ohne gesetzliche Zustimmung, verzichtet er auf die Königswürde.
- Schließt jemand, der vom König die Königswürde erben kann, eine solche Ehe, sind er, seine aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder und ihre Nachkommen von der Erbfolge ausgeschlossen.
- Die Generalstaaten beraten und beschließen über eine Gesetzesvorlage zur Gewährung der Zustimmung in einer Vollversammlung.
29: Ausschluss von der Thronfolge
- Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, können durch Gesetz eine oder mehrere Personen von der Erbfolge ausgeschlossen werden.
- Die entsprechende Vorlage wird vom König oder in seinem Auftrag eingebracht. Die Generalstaaten beraten und beschließen darüber in einer Vollversammlung. Für die Annahme der Vorlage ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
30: Ernennung eines Thronfolgers
- Wenn voraussichtlich ein Nachfolger fehlen wird, kann ein Nachfolger durch Gesetz ernannt werden. Die Vorlage wird vom König oder in seinem Auftrag eingebracht. Nach Einbringung der Vorlage werden die Kammern aufgelöst. Die neuen Kammern beraten und beschließen über die Vorlage in einer Vollversammlung. Für die Annahme der Vorlage ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Wenn beim Tode des Königs oder beim Verzicht auf die Königswürde ein Nachfolger fehlt, werden die Kammern aufgelöst. Die neuen Kammern treten innerhalb von vier Monaten nach dem Tod oder nach dem Verzicht in einer Vollversammlung zusammen, um über die Ernennung eines Königs zu entscheiden. Sie können einen Nachfolger nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ernennen.
31: Thronfolger zum König ernannt
- Die Nachfolge eines ernannten Königs kann kraft Erbfolge nur von seinen gesetzlichen Nachkommen angetreten werden.
- Die Bestimmungen über die Erbfolge und Absatz 1 dieses Artikels gelten entsprechend für einen ernannten Nachfolger, solange er noch nicht König ist.
32: Vereidigung; Amtseinführung des Königs
Nach seiner Amtsübernahme leistet der König so bald wie möglich seinen Eid, und es wird ihm so bald wie möglich in der Hauptstadt Amsterdam in einer öffentlichen Vollversammlung der Generalstaaten gehuldigt. Er schwört oder gelobt Treue zur Verfassung und die gewissenhafte Ausübung seines Amtes. Das Nähere regelt ein Gesetz.
33: Mindestalter für die Ausübung königlicher Autorität
Der König übt sein Amt erst nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus.
34: Vormundschaft des minderjährigen Königs
Das Gesetz regelt die elterliche Gewalt und die Vormundschaft über den minderjährigen König und die Aufsicht über die elterliche Gewalt und die Vormundschaft. Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in einer Vollversammlung.
35: Unfähigkeit zur Ausübung königlicher Autorität
- Wenn der Ministerrat der Auffassung ist, der König sei außerstande, sein Amt auszuüben, teilt er dies unter Vorlage der hierzu vom Staatsrat erbetenen Empfehlung den Generalstaaten mit, die daraufhin zu einer Vollversammlung zusammentreten.
- Teilen die Generalstaaten diese Auffassung, dann erklären sie, der König sei außerstande, sein Amt auszuüben. Diese Erklärung wird auf Anordnung des Vorsitzenden der Versammlung bekannt gegeben und wird sofort wirksam.
- Sobald der König wieder zur Ausübung seines Amtes imstande ist, wird dies durch Gesetz erklärt. Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in einer Vollversammlung. Sofort nach Bekanntmachung dieses Gesetzes übt der König sein Amt wieder aus.
- Das Gesetz regelt erforderlichenfalls die Aufsicht über die Person des Königs, wenn erklärt worden ist, er sei außerstande, sein Amt auszuüben. Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in einer Vollversammlung.
36: Vorübergehende Aussetzung der Ausübung königlicher Autorität
Der König kann kraft eines Gesetzes sein Amt vorübergehend nicht ausüben und kraft eines Gesetzes, dessen Vorlage vom König oder in seinem Auftrag eingebracht wird, seine Amtstätigkeiten wieder aufnehmen. Die Generalstaaten beraten und beschließen in einer Vollversammlung über diese Vorlage.
37: Regentschaft
- Das Amt des Königs wird von einem Regenten ausgeübt:
- solange der König das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat;
- wenn ein ungeborenes Kind die Königswürde übernehmen könnte;
- wenn erklärt worden ist, der König sei außerstande, sein Amt auszuüben;
- wenn der König sein Amt vorübergehend nicht ausübt;
- solange es nach dem Tode des Königs oder nach seinem Verzicht auf die Königswürde keinen Nachfolger gibt.
- Der Regent wird durch Gesetz ernannt. Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in einer Vollversammlung.
- In den in Absatz 1 Buchstabe c und d genannten Fällen ist der Nachkomme des Königs, der sein mutmaßlicher Nachfolger ist, von Rechts wegen Regent, wenn er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
- Der Regent schwört oder gelobt Treue zur Verfassung und die gewissenhafte Ausübung seines Amtes in einer Vollversammlung der Generalstaaten. Näheres über die Regentschaft sowie die Nachfolge und die Vertretung des Regenten regelt ein Gesetz. Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in einer Vollversammlung.
- Für den Regenten gelten die Artikel 35 und 36 entsprechend.
38: Ausübung der königlichen Autorität durch den Staatsrat
Solange die Ausübung des Amtes des Königs nicht geregelt ist, wird es vom Staatsrat ausgeübt.
39: Mitgliedschaft im königlichen Haus
Das Gesetz regelt, wer Mitglied des Königshauses ist.
40: Zulage für Mitglieder des königlichen Hauses; Steuerbefreiung
- Der König erhält jährlich Zuwendungen zu Lasten des Reiches gemäß einer gesetzlichen Regelung. Dieses Gesetz bestimmt, welche anderen Mitglieder des Königshauses Zuwendungen zu Lasten des Reiches erhalten und regelt diese Zuwendungen.
- Die den Mitgliedern des Königshauses gewährten Zuwendungen zu Lasten des Reiches sowie die für die Ausübung ihres Amtes verwendeten Vermögensbestandteile sind frei von Personensteuer. Ferner ist dasjenige, was der König oder sein mutmaßlicher Nachfolger gemäß Erbrecht oder durch Schenkung eines Mitglieds des Königshauses erhält, frei von Erbschaft-, Übertragung- und Schenkungsteuer. Weitere Steuerbefreiungen können durch Gesetz gewährt werden.
- Für die Annahme der Vorlagen von in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Gesetzen durch die Kammern der Generalstaaten ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
41: Einrichtung des Königshauses; Privatsphäre
Der König ordnet sein Haus unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses.