Artikel 24: Erbmonarchie
Artikel 24
Die Königswürde geht durch Erbfolge auf die gesetzlichen Nachfolger König Wilhelms I., Prinz von Oranien-Nassau, über.
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Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Das Haus Oranien-Nassau ist unser Königshaus.