Artikel 25: Thronfolge
Beim Tode des Königs geht die Königswürde durch Erbfolge auf seine gesetzlichen Nachkommen über, wobei das älteste Kind Vorrang hat, für dessen Nachfolge dieselbe Regel gilt. Hat der verstorbene König keine eigenen Nachkommen, geht die Königswürde in gleicher Weise auf die gesetzlichen Nachkommen zunächst des elterlichen Zweiges, dann des großelterlichen Zweiges innerhalb der Erbfolgelinie über, sofern der verstorbene König mit ihnen nicht entfernter blutsverwandt war als im dritten Grade.
In andere talen:
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Die Königswürde geht auf die gesetzlichen Kinder des Königs über, unabhängig davon, ob es Söhne oder Töchter sind. Das älteste Kind und danach dessen Kinder kommen zuerst zum Zug. Es folgen das zweite Kind des Königs und dessen Kinder, dann das dritte Kind und dessen Kinder und so weiter.
Gibt es auf diesem Weg keinen Nachfolger, kommt zunächst das älteste Geschwister des Königs in Betracht, danach dessen Kinder nach denselben Regeln. Anschließend folgen die weiteren Geschwister und deren Kinder.
Steht auch dann kein Nachfolger zur Verfügung, kommt zunächst der älteste Onkel oder die älteste Tante des Königs in Betracht, dann die weiteren. Deren Kinder sind von der Erbfolge ausgeschlossen, weil sie mit dem König im vierten Grad verwandt sind.
Artikel 30 regelt, was geschieht, wenn es keinen Nachfolger gibt.