Artikel 33: Mindestalter für die Ausübung königlicher Autorität
Artikel 33
Der König übt sein Amt erst nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus.
In andere talen:
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Ein Thronfolger kann vor Vollendung des 18. Lebensjahres König werden, darf in diesem Fall aber noch keine königliche Autorität ausüben. Das bedeutet, dass er keine Gesetze unterzeichnen und beispielsweise während der Kabinettsbildung keine Informanten ernennen kann. All dies obliegt dann einem Regenten, der gemäß Artikel 37 ernannt wird.