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Artikel 33: Mindestalter für die Ausübung königlicher Autorität

Artikel 33

Der König übt sein Amt erst nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus.

In andere talen:

English

The King shall not exercise the royal prerogative before attaining the age of eighteen.

Français

Le Roi n'exerce l'autorité royale qu'après avoir atteint l'âge de dix-huit ans.

Deutsch

Der König übt sein Amt erst nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus.

Español

El Rey no ejercerá la autoridad real hasta que haya cumplido los dieciocho años de edad.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Ein Thronfolger kann vor Vollendung des 18. Lebensjahres König werden, darf in diesem Fall aber noch keine königliche Autorität ausüben. Das bedeutet, dass er keine Gesetze unterzeichnen und beispielsweise während der Kabinettsbildung keine Informanten ernennen kann. All dies obliegt dann einem Regenten, der gemäß Artikel 37 ernannt wird.