Artikel 30: Ernennung eines Thronfolgers
- Wenn voraussichtlich ein Nachfolger fehlen wird, kann ein Nachfolger durch Gesetz ernannt werden. Die Vorlage wird vom König oder in seinem Auftrag eingebracht. Nach Einbringung der Vorlage werden die Kammern aufgelöst. Die neuen Kammern beraten und beschließen über die Vorlage in einer Vollversammlung. Für die Annahme der Vorlage ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Wenn beim Tode des Königs oder beim Verzicht auf die Königswürde ein Nachfolger fehlt, werden die Kammern aufgelöst. Die neuen Kammern treten innerhalb von vier Monaten nach dem Tod oder nach dem Verzicht in einer Vollversammlung zusammen, um über die Ernennung eines Königs zu entscheiden. Sie können einen Nachfolger nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ernennen.
In andere talen:
English
- A successor to the Throne may be appointed by Act of Parliament if it appears that there will otherwise be no successor. The Bill shall be presented by or on behalf of the King, upon which the Houses shall be dissolved. The newly convened Houses shall discuss and decide upon the matter in joint session. Such a Bill shall be passed only if at least two-thirds of the votes cast are in favour.
- The Houses shall be dissolved if there is no successor on the death or abdication of the King. The newly convened Houses shall meet in joint session within four months of the decease or abdication in order to decide on the appointment of a King. They may appoint a successor only if at least two-thirds of the votes cast are in favour.
Français
- S'il est à prévoir qu'un successeur fera défaut, il peut en être nommé un par une loi. Le projet de loi est déposé par le Roi ou en son nom. Après le dépôt du projet, les Chambres sont dissoutes. Les nouvelles Chambres réunies en une seule assemblée délibèrent et statuent en la matière. Elles ne peuvent adopter le projet qu'aux deux tiers au moins des voix exprimées.
- Si à la mort du Roi ou lors de l'abdication un successeur fait défaut, les Chambres sont dissoutes. Les nouvelles Chambres se réunissent dans les quatre mois du décès ou de l'abdication en une seule assemblée afin de statuer sur la nomination d'un Roi. Elles ne peuvent nommer un successeur qu'aux deux tiers au moins des voix exprimées.
Deutsch
- Wenn voraussichtlich ein Nachfolger fehlen wird, kann ein Nachfolger durch Gesetz ernannt werden. Die Vorlage wird vom König oder in seinem Auftrag eingebracht. Nach Einbringung der Vorlage werden die Kammern aufgelöst. Die neuen Kammern beraten und beschließen über die Vorlage in einer Vollversammlung. Für die Annahme der Vorlage ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Wenn beim Tode des Königs oder beim Verzicht auf die Königswürde ein Nachfolger fehlt, werden die Kammern aufgelöst. Die neuen Kammern treten innerhalb von vier Monaten nach dem Tod oder nach dem Verzicht in einer Vollversammlung zusammen, um über die Ernennung eines Königs zu entscheiden. Sie können einen Nachfolger nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ernennen.
Español
- Cuando es de prever que no habrá sucesor, éste podrá ser nombrado por una ley. El proyecto correspondiente será presentado por el Rey o en su nombre. Presentado el proyecto, se disolverán las Cámaras. Las nuevas Cámaras deliberarán y decidirán sobre esa materia reunidas en sesión conjunta. Para la adopción del proyecto se requerirá una mayoría de al menos dos tercios de los votos emitidos.
- Si al morir o abdicar el Rey no hubiese sucesor, se disolverán las Cámaras. Las nuevas Cámaras se reunirán en sesión conjunta dentro de los cuatro meses siguientes a la muerte o abdicación para acordar el nombramiento de un Rey. Para el nombramiento de un sucesor se requerirá una mayoría de al menos dos tercios de los votos emitidos.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Wenn abzusehen ist, dass der König bei seinem Tod keinen Nachfolger hinterlassen wird, oder wenn er tatsächlich ohne Nachfolger stirbt, ernennen die Generalstaaten in einer gemeinsamen Sitzung einen König. Das Verfahren ist wie folgt:
- Ist das Fehlen eines Nachfolgers absehbar, bringt die Regierung einen Gesetzentwurf ein. Danach werden beide Kammern aufgelöst. Ein Gesetzentwurf aus der Mitte des Parlaments ist ausgeschlossen.
- Steht beim Tod des Königs kein Nachfolger zur Verfügung, werden die Kammern aufgelöst. Die neuen Kammern treten innerhalb von vier Monaten nach seinem Tod zusammen, um über die Ernennung eines Nachfolgers zu entscheiden; dafür ist nicht zwingend ein Gesetz erforderlich.
In beiden Fällen entscheiden die neuen Kammern mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Durch die Auflösung der Kammern und Neuwahlen werden auch die Wähler an der Ernennung beteiligt. In beiden Fällen wird ein neuer König mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ernannt.