Artikel 37: Regentschaft
Artikel 37
- Das Amt des Königs wird von einem Regenten ausgeübt:
- solange der König das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat;
- wenn ein ungeborenes Kind die Königswürde übernehmen könnte;
- wenn erklärt worden ist, der König sei außerstande, sein Amt auszuüben;
- wenn der König sein Amt vorübergehend nicht ausübt;
- solange es nach dem Tode des Königs oder nach seinem Verzicht auf die Königswürde keinen Nachfolger gibt.
- Der Regent wird durch Gesetz ernannt. Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in einer Vollversammlung.
- In den in Absatz 1 Buchstabe c und d genannten Fällen ist der Nachkomme des Königs, der sein mutmaßlicher Nachfolger ist, von Rechts wegen Regent, wenn er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
- Der Regent schwört oder gelobt Treue zur Verfassung und die gewissenhafte Ausübung seines Amtes in einer Vollversammlung der Generalstaaten. Näheres über die Regentschaft sowie die Nachfolge und die Vertretung des Regenten regelt ein Gesetz. Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in einer Vollversammlung.
- Für den Regenten gelten die Artikel 35 und 36 entsprechend.
In andere talen:
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Die königliche Autorität wird von einem Regenten ausgeübt.
- Ist der König minderjährig, siehe Artikel 33.
- Könnte ein ungeborenes Kind König werden, siehe Artikel 26.
- Ist der König für regierungsunfähig erklärt, siehe Artikel 35.
- Hat der König die königliche Autorität vorübergehend abgegeben, siehe Artikel 36.
In den beiden letztgenannten Fällen ist der mutmaßliche Thronfolger automatisch Regent, sofern er ein direkter Nachkomme des Königs ist. In allen anderen genannten Fällen wird der Regent durch ein Gesetz ernannt, das in einer gemeinsamen Sitzung verabschiedet wird. Das Initiativrecht gilt.
Der Regent muss einen Eid ablegen. Dies ist im Gesetz über die Vereidigung des Regenten geregelt.
Solange keine Regelung für die Ausübung der königlichen Autorität getroffen wurde, wird diese vom Staatsrat ausgeübt (Artikel 38).