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Artikel 36: Vorübergehende Aussetzung der Ausübung königlicher Autorität

Artikel 36

Der König kann kraft eines Gesetzes sein Amt vorübergehend nicht ausüben und kraft eines Gesetzes, dessen Vorlage vom König oder in seinem Auftrag eingebracht wird, seine Amtstätigkeiten wieder aufnehmen. Die Generalstaaten beraten und beschließen in einer Vollversammlung über diese Vorlage.

In andere talen:

English

The King may temporarily relinquish the exercise of the royal prerogative and resume the exercise thereof pursuant to Act of Parliament. The relevant Bill shall be presented by or on behalf of the King. The two Houses of the States General shall consider and decide upon the matter in joint session.

Français

Le Roi peut abandonner temporairement l'exercice de l'autorité royale et reprendre cet exercice en vertu d'une loi dont le projet est déposé par lui ou en son nom. Les États généraux réunis en une seule assemblée délibèrent et statuent en la matière.

Deutsch

Der König kann kraft eines Gesetzes sein Amt vorübergehend nicht ausüben und kraft eines Gesetzes, dessen Vorlage vom König oder in seinem Auftrag eingebracht wird, seine Amtstätigkeiten wieder aufnehmen. Die Generalstaaten beraten und beschließen in einer Vollversammlung über diese Vorlage.

Español

El Rey podrá abandonar temporalmente el ejercicio de la autoridad real y reasumirlo en virtud de una ley, presentándose el proyecto correspondiente por el Rey o en su nombre. Los Estados Generales deliberarán y decidirán sobre esa materia reunidos en sesión conjunta.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Ist der König selbst der Ansicht, dass er vorübergehend nicht in der Lage ist, die königliche Autorität auszuüben, so ist die Abgabe und Wiederaufnahme der königlichen Autorität gesetzlich geregelt. Der Gesetzentwurf kann nur von der Regierung eingebracht werden, das Initiativrecht findet daher keine Anwendung. Die Generalstaaten beraten dieses Gesetz in gemeinsamer Sitzung.

Ein König kann seine Pflichten nicht nur teilweise abgeben.

Ein Regent übt die königliche Autorität aus. Dies ist in Artikel 37 geregelt.