Artikel 41: Einrichtung des Königshauses; Privatsphäre
Artikel 41
Der König ordnet sein Haus unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses.
In andere talen:
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Der König kann seinen eigenen Hofstaat einrichten. Das bedeutet, dass der König Anspruch auf einen privaten Bereich hat und beispielsweise die Organisation des Hofes selbst bestimmt.