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Artikel 41: Einrichtung des Königshauses; Privatsphäre

Artikel 41

Der König ordnet sein Haus unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses.

In andere talen:

English

The King shall organise his Household, taking due account of the public interest.

Français

Le Roi organise sa Maison en tenant compte de l'intérêt public.

Deutsch

Der König ordnet sein Haus unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses.

Español

El Rey organizará su Casa, en atención al interés público.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Der König kann seinen eigenen Hofstaat einrichten. Das bedeutet, dass der König Anspruch auf einen privaten Bereich hat und beispielsweise die Organisation des Hofes selbst bestimmt.