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Artikel 112: Zuständigkeit der Justiz; Verwaltungsgerichtsbarkeit

Artikel 112
  1. Der richterlichen Gewalt obliegt die Rechtsprechung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Bezug auf Schuldforderungen.
  2. Das Gesetz kann die Entscheidung in Streitigkeiten, die nicht aufgrund bürgerlicher Rechtsverhältnisse entstanden sind, entweder der richterlichen Gewalt oder Gerichten überlassen, die nicht der richterlichen Gewalt angehören. Das Verfahren und die Folgen der Entscheidungen regelt das Gesetz.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Wer sich ungerecht behandelt fühlt, kann ein Gericht anrufen. Es gibt verschiedene Gerichte: Amtsgerichte, Oberlandesgerichte und den Obersten Gerichtshof. Welches Gericht zuständig ist und warum, ist im Justizgesetz näher geregelt.

Der Gesetzgeber kann Verwaltungsstreitigkeiten auch einem Verwaltungsgericht zuweisen, das nicht zur rechtsprechenden Gewalt im Sinne des Gerichtsorganisationsgesetzes gehört. Ein solches unabhängiges Gericht ist die Abteilung für Verwaltungsrechtsprechung des Staatsrats. Welches Gericht zuständig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Gesetz.