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Absatz 2: König und Minister

Inhoud

42: Ministerielle Verantwortung

  1. Die Regierung besteht aus dem König und den Ministern.
  2. Der König ist unverletzlich; die Minister sind verantwortlich.

43: Ernennung und Entlassung von Ministern

Der Ministerpräsident und die übrigen Minister werden durch königlichen Erlass ernannt und entlassen.

44: Ministerien; Minister ohne Geschäftsbereich

  1. Durch königlichen Erlass werden Ministerien eingerichtet. Sie werden von einem Minister geleitet.
  2. Es können auch Minister ernannt werden, die nicht mit der Leitung eines Ministeriums betraut sind.

45: Ministerrat und Premierminister

  1. Die Minister bilden gemeinsam den Ministerrat.
  2. Der Ministerpräsident ist Vorsitzender des Ministerrats.
  3. Der Ministerrat berät und beschließt über die allgemeine Regierungspolitik und sorgt für die Einheitlichkeit dieser Politik.

46: Staatssekretäre

  1. Durch königlichen Erlass können Staatssekretäre ernannt und entlassen werden.
  2. Ein Staatssekretär tritt in den Fällen, in denen der Minister dies für notwendig hält, unter Befolgung der Weisungen des Ministers an dessen Stelle. Der Staatssekretär ist in dieser Eigenschaft verantwortlich, unbeschadet der Verantwortung des Ministers.

47: Unterzeichnung von Gesetzen, königlichen Erlassen; Gegenzeichnung

Alle Gesetze und königlichen Erlasse werden vom König und von einem oder mehreren Ministern oder Staatssekretären unterzeichnet.

48: Unterzeichnung von Ernennungs- und Entlassungsdekreten für Minister und Staatssekretäre

Der königliche Erlass, durch den der Ministerpräsident ernannt wird, wird von ihm mitunterzeichnet. Die königlichen Erlasse, durch die die übrigen Minister und die Staatssekretäre ernannt und entlassen werden, werden vom Ministerpräsidenten mitunterzeichnet.

49: Amtsantritt; Amtseid

Auf die durch Gesetz vorgeschriebene Weise leisten die Minister und Staatssekretäre bei ihrem Amtsantritt vor dem König einen Reinigungseid beziehungsweise geben eine Reinigungserklärung und ein Reinigungsgelöbnis ab und schwören oder geloben Treue zur Verfassung und die gewissenhafte Ausübung ihres Amtes.