Artikel 92: Macht internationaler Organisationen
Durch Vertrag oder kraft eines Vertrags können völkerrechtlichen Organisationen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsbefugnisse übertragen werden, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 91 Absatz 3.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Internationale Organisationen können die Befugnis erhalten, Gesetze zu erlassen, zu verwalten und Recht zu sprechen. Dies muss jedoch auf einem Vertrag beruhen. So sind beispielsweise gemäß dem EU-Vertrag europäische Verordnungen möglich, und der Gerichtshof der Europäischen Union ist mit der Rechtsprechung betraut.
Weicht ein solcher Vertrag von der Verfassung ab oder macht er eine Abweichung erforderlich, müssen ihm in jeder Kammer mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustimmen (Artikel 91 Absatz 3).