Direkt zum Inhalt


Artikel 10: Privatsphäre

Artikel 10
  1. Jeder hat, unbeschadet der Einschränkungen durch Gesetz oder kraft Gesetzes, das Recht auf Wahrung seiner Privatsphäre.
  2. Der Schutz der Privatsphäre wird im Zusammenhang mit der Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten durch Gesetz geregelt.
  3. Der Anspruch von Personen auf Einblick in die über sie gesammelten Daten und deren Verwendung sowie auf Berichtigung solcher Daten wird durch Gesetz geregelt.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Dieser Artikel gibt jedem Menschen das Recht, in seiner Privatsphäre in Ruhe gelassen und beispielsweise nicht abgehört zu werden.

Zur Privatsphäre gehören unter anderem:

  • die Wohnung
  • der Briefverkehr
  • die Kommunikation per Telefon und über andere Kommunikationsmittel
  • das Recht, nicht beobachtet oder abgehört zu werden
  • das Recht auf einen sorgfältigen Umgang mit personenbezogenen Daten
  • die Achtung des persönlichen Innenlebens
  • die Achtung der körperlichen Unversehrtheit

Das Gesetz kann dieses Recht in bestimmten Fällen einschränken, etwa bei der Aufklärung von Straftaten. Der Gesetzgeber erlässt außerdem Vorschriften über die Verwendung sensibler personenbezogener Daten.