Direkt zum Inhalt


Artikel 98: Zusammensetzung der Streitkräfte; Militärdienst

Artikel 98
  1. Die Streitkräfte setzen sich aus Freiwilligen zusammen. Den Streitkräften können auch Wehrpflichtige angehören.
  2. Das Gesetz regelt die Wehrpflicht und die Befugnis zur Zurückstellung vom Wehrdienst.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Die Streitkräfte bestehen aus Freiwilligen und können auch Wehrpflichtige umfassen. Seit 1997 ist die Pflicht zum tatsächlichen Dienstantritt (opkomstplicht) ausgesetzt. Die Wehrpflicht selbst wurde damit nicht abgeschafft; die Streitkräfte arbeiten seitdem mit freiwilligem Personal.

Die Wehrpflicht und die Aussetzung der Pflicht zum Dienstantritt sind im Kaderwet dienstplicht geregelt.