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Artikel 125: Provinzielle und kommunale Gremien

Artikel 125
  1. An der Spitze der Provinz stehen die Provinzialstaaten, an der Spitze der Gemeinde steht der Gemeinderat. Ihre Sitzungen sind außer in den durch Gesetz zu regelnden Fällen öffentlich.
  2. Zur Provinzialverwaltung gehören auch die Deputiertenstaaten und der Kommissar des Königs, zur Gemeindeverwaltung der Gemeindevorstand und der Bürgermeister.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Der Provinzrat steht an der Spitze der Provinz, der Gemeinderat an der Spitze der Gemeinde. Ihre Sitzungen sind öffentlich. Dies unterstreicht ihre Stellung als demokratisch gewählte oberste Regierungsorgane der Provinzen und Gemeinden.

Zur Verwaltung der Provinz gehören neben den Provinzialstaaten die Provinzialausschüsse (Gedeputeerde Staten) und der Kommissar des Königs. Zur Gemeindeverwaltung gehören neben dem Gemeinderat das Kollegium aus Bürgermeister und Beigeordneten sowie der Bürgermeister als eigenständiges Verwaltungsorgan.