Procedure tegen Italië wegens niet-omzetting richtlijnen ondernemersrecht (du)

donderdag 17 juli 2003

Die Europäische Kommission hat Italien offiziell aufgefordert, seine einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 90/434/EWG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, in Einklang zu bringen. Nach Auffassung der Kommission wenden die italienischen Steuerbehörden die Richtlinie zu restriktiv an. Da Italien nicht auf die Aufforderung zur Stellungnahme in dieser Angelegenheit reagiert hat, gibt die Kommission nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab und leitet damit die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG-Vertrag ein. Passt Italien seine Rechtsvorschriften nicht binnen zwei Monaten an die Richtlinie an, kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen.

Mit der Richtlinie 90/434/EWG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, wurde eine wettbewerbsneutrale steuerliche Regelung für derartige Vorgänge geschaffen. Gemäß Artikel 8 der Richtlinie darf der Umstand, dass ein Gesellschafter einer einbringenden Gesellschaft im Austausch gegen Anteile am Kapital seiner Gesellschaft Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erwirbt, für sich allein keine Einkommenbesteuerung oder eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns auslösen. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieser Vorschrift jedoch von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Gesellschafter den erworbenen Anteilen keinen höheren steuerlichen Wert beimisst als diesen vor dem Austausch beigemessen wurde.

Italien hat diesen Grundsatz mit der Gesetzverordnung Nr. 544/1992 zwar korrekt in innerstaatliches Recht umgesetzt, in der Praxis machen die Steuerbehörden des Landes die Nichtbesteuerung aber nicht nur von der Voraussetzung abhängig, dass der steuerliche Wert der ausgetauschten Anteile gleich bleibt, sondern auch davon, dass dieser Wert dem jeweiligen Buchwert entspricht.

Die Kommission ist der Auffassung, dass diese zweite Voraussetzung mit der Richtlinie 90/434/EWG insofern nicht vereinbar ist, als sie die gemeinschaftsrechtlich gewährten Rechte einschränkt. Es ist einem Mitgliedstaat nämlich nicht gestattet, die Anwendung des gemeinsamen Steuersystems einseitig an andere Voraussetzungen zu knüpfen als die in der Richtlinie vorgesehenen.

Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang auch an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Minderung der Steuereinnahmen kein zwingender Grund des Allgemeininteresses darstellt, der eine Maßnahme rechtfertigen könnte, die einer der im EG-Vertrag niedergelegten Grundfreiheiten zuwiderläuft. Diese Rechtsprechung gilt auch für Verstöße gegen Bestimmungen einer Richtlinie der Gemeinschaft.

Weitere Informationen über laufende Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten können über den Server Europa unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/droit_com/index_en.htm