Artikel 57: Unvereinbarkeiten von Mitgliedern des Parlaments
- Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.
- Ein Mitglied der Generalstaaten kann nicht gleichzeitig Minister, Staatssekretär, Mitglied des Staatsrats, Mitglied der Allgemeinen Rechnungskammer, Nationaler Ombudsmann oder stellvertretender Ombudsmann, Mitglied des Hohen Rates, Generalstaatsanwalt oder Untergeneralstaatsanwalt beim Hohen Rat sein.
- Gleichwohl kann ein Minister oder Staatssekretär, der sein Amt zur Verfügung gestellt hat, gleichzeitig Mitglied der Generalstaaten sein, bis über die Zurverfügungstellung entschieden worden ist.
- Das Gesetz kann bestimmen, dass andere öffentliche Ämter nicht gleichzeitig mit der Mitgliedschaft in den Generalstaaten oder in einer der beiden Kammern ausgeübt werden können.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Niemand darf gleichzeitig Mitglied der Ersten und der Zweiten Kammer der Generalstaaten sein.
Mit der Mitgliedschaft in einer der beiden Kammern sind außerdem folgende Ämter unvereinbar:
- Minister oder Staatssekretär;
- Mitglied des Staatsrats;
- Mitglied der Allgemeinen Rechnungskammer;
- Nationaler Ombudsmann oder stellvertretender Ombudsmann;
- Mitglied des Hohen Rates, Generalstaatsanwalt oder Untergeneralstaatsanwalt beim Hohen Rat.
Ein Minister oder Staatssekretär, der sein Amt zur Verfügung gestellt hat, darf jedoch zugleich Mitglied der Generalstaaten sein, solange über seine Entlassung noch nicht entschieden worden ist.
Das Gesetz kann weitere öffentliche Ämter festlegen, die nicht gleichzeitig mit der Mitgliedschaft in den Generalstaaten oder in einer der beiden Kammern ausgeübt werden dürfen. Zusätzliche Unvereinbarkeiten sind in der Wet incompatibiliteiten Staten-Generaal en Europees Parlement geregelt.